{"id":2331,"date":"2021-02-19T19:00:31","date_gmt":"2021-02-19T18:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/mainetcare.de\/?p=2331"},"modified":"2024-08-04T13:48:12","modified_gmt":"2024-08-04T11:48:12","slug":"warum-cookie-hinweis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mainetcare.de\/website-pflege\/warum-cookie-hinweis\/","title":{"rendered":"Warum die nervenden Cookie Hinweise?"},"content":{"rendered":"\n

St\u00e4ndige Cookies-Hinweise nerven, doch warum sind sie rechtlich notwendig?<\/h2>\n\n\n\n

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.05.2020<\/strong> (Az. I ZR 7\/16)[1] hat zu Verunsicherung bei Website-Betreibern im Hinblick auf die Nutzung von Cookies gef\u00fchrt. Bei diesem abgeschlossenen Prozess ging es unter anderem um folgende Frage: Kann der beklagte Anbieter von Online-Gewinnspielen durch ein vorab aktiviertes Ankreuzk\u00e4stchen im Anmeldeformular eine wirksame Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung seiner Nutzer zum Einsatz von Cookies f\u00fcr Werbung erhalten?<\/p>\n\n\n\n

Der BGH verneint dies im konkreten Fall und urteilt, “dass der Anbieter Cookies zur Erstellung von Nutzungsprofilen f\u00fcr Zwecke der Werbung oder Marktforschung nur mit Einwilligung des Nutzers einsetzen darf. Eine elektronisch zu erkl\u00e4rende Einwilligung des Nutzers, die den Abruf von auf seinem Endger\u00e4t gespeicherten Informationen mithilfe von Cookies im Wege eines voreingestellten Ankreuzk\u00e4stchens gestattet, gen\u00fcgt diesem Einwilligungserfordernis nicht.”<\/p>\n\n\n\n

Webseiten-Besucher m\u00fcssen Cookies-Nutzung zustimmen<\/h2>\n\n\n\n

Bedeutsam ist dabei, dass der BGH im Laufe des Verfahrens eine Reihe von Grundsatzfragen dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) zur Beurteilung vorgelegt hat und sich in seiner Urteilsbegr\u00fcndung dann auf die diesbez\u00fcgliche Stellungnahme des EuGH dazu bezieht.<\/p>\n\n\n\n

Auch wenn sich das Urteil selbst nur auf Werbezwecken dienende Cookies bezieht, ergibt sich aus den zitierten Urteilsgr\u00fcnden die in den meisten Kommentierungen geteilte Interpretation: Vor Verwendung jeglicher nicht zur Erbringung der gew\u00fcnschten Dienstleistungen notwendigen Cookies ist eine wirksame Zustimmung durch aktives Setzen z.B. einer enstprechenden Checkbox seitens des Nutzers einzuholen.<\/p>\n\n\n\n

Matomo l\u00e4sst sich auch ohne Cookies verwenden<\/h2>\n\n\n\n

Eine wichtige Folge dieser Auslegung ist, dass jenseits aller werbebezogener Personalisierung damit auch f\u00fcr die Nutzung von Cookies f\u00fcr die Web-Analyse mit Tools wie Google Analytics oder Matomo eine aktive Einwilligung der Nutzer erforderlich ist.
Ein schlichter Hinweis auf die Cookie-Nutzung zum alternativlosen Wegklicken per “Ich bin einverstanden” reicht nicht mehr aus. Wer Matomo einsetzt kann an dieser Stelle in Betracht ziehen, die Analyse einfach ohne Cookies laufen zu lassen. Matomo l\u00e4sst sich relativ einfach in der Hinsicht konfigurieren. Messwerte, die auf der Wiedererkennung r\u00fcckkehrender Besucher beruhen, verlieren dabei tendenziell an Zuverl\u00e4ssigkeit, sind aber weiterhin verf\u00fcgbar. Statt der Cookies werden anonyme “Fingerabdr\u00fccke” der Nutzer anhand bestimmter Systemeigenschaften zu Wiedererkennung benutzt.

Der Vollst\u00e4ndigkeit halber sei erw\u00e4hnt, dass einzelne Quellen davon ausgehen, dass rechtlich gesehen dieses “Fingerprinting” genauso einwilligungspflichtig ist, wie der Einsatz von Analyse-Cookies.[3] Eine gerichtliche W\u00fcrdigung dieser Frage steht noch aus.<\/span><\/p>\n\n\n\n

Im Gegensatz dazu wird verschiedentlich die Ansicht vertreten[4], dass beim ausschlie\u00dflichen Einsatz technisch notwendiger Cookies und cookie-freier Matomo-Analyse ganz auf jede Cookie-Einwilligung verzichtet werden kann.<\/p>\n\n\n\n

Wirksam eine Erlaubnis einholen, wenn darauf nicht zu verzichten ist:<\/h3>\n\n\n\n

Schnell hat sich um die Fragestellung der Cookie-Einwilligung ein regelrechter Markt gebildet, in dem diverse Anbieter die rechtssichere Abwicklung der User-Information und -Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung anbieten, wobei die daf\u00fcr anfallenden Kosten stark differieren[5].
Auch an fertigen Plugin L\u00f6sungen f\u00fcr verbreitete Plattformen wie WordPress oder Contao gibt es reichlich Auswahl[6].<\/p>\n\n\n\n

Das sichtbare Ergebnis entspricht bei allen Angeboten im Grunde dem folgenden Schemata:<\/p>\n\n\n\n

Methode A: Pop-UP mit einer direkten Auswahl der Einstellungen<\/h4>\n\n\n\n